Beglaubigungen von Einverständniserklärungen für alleinreisende Minderjährige ermöglichen

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt wird beauftragt, für alleinreisende Minderjährige eine Ausnahme für amtliche Beglaubigungen von Einverständniserklärungen der Eltern/des Erziehungsberechtigten einzuführen, damit Spandauer Bürgerinnen und Bürger für solche Vorgänge zum Beispiel nicht nach Charlottenburg-Wilmersdorf fahren müssen.

Begründung:

Alleinreisende Minderjährige benötigen gemäß den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes bei der Einreise in einen anderen Staat ggf. eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung der Eltern/des Erziehungsberechtigten.

Gemäß § 34 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Bei enger Auslegung des Gesetzestextes wäre eine Beglaubigung für ausländische Stellen grundsätzlich nicht möglich, da auch keine gesetzliche Grundlage für die Vornahme der Amtshandlung vorliegt. Das Bezirksamt Spandau hat in der Anfrage XX-319 diese Auffassung bestätigt.

Da es aber schon immer nötig war, für Minderjährige für die Einreise in viele ausländische Staaten eine beglaubigte Vollmacht der Eltern mitzuführen, wurde eine solche Ausnahme u.a. im Nachbarbezirk Charlottenburg-Wilmersdorf eingeführt.

Die Auslegung erfolgte dahingehend, dass es sich bei der Vorlage der Vollmacht um eine ausländische Behörde (Grenzkontrolle) des entsprechenden Landes handelt und dort höchstwahrscheinlich eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Außerdem kann durch die Beglaubigung der Unterschrift unter diese Vollmacht kein Rechtsmissbrauch betrieben werden. Für den deutschen Rechtsbereich würde aber kein Anspruch auf eine Beglaubigung vorliegen.

Herr Frau
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