Geheime Abstimmungen auch bei Sachanträgen zulassen

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung von Spandau wird im § 45 um den Absatz 3 ergänzt, der wie folgt lautet:

„Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder einem Fünftel der anwesenden Bezirksverordneten verlangt wird. Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Bezirksverordneten mit Namen aufgerufen.“

Berlin, den 5. Juni 2013
Meißner
Begründung:

Die Möglichkeit einer geheimen Abstimmung auch bei Sachfragen stärkt die Unabhängigkeit der Bezirksverordneten und führt zu sachgerechteren Entscheidungen. Geheime Abstimmungen können den Einzelnen vor Repressalien nach Nichtbeachtung von Gruppenzwängen schützen. So begründet sich schon heute die Möglichkeit der geheimen Wahl bei Personalentscheidungen.
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