Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die bestehende Ungleichbehandlung in § 1 Abs. 4 LPflGG dahingehend aufgehoben wird, dass zukünftig alle Personen, die unter Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit als Gehörlose Anspruch auf Leistungen nach dem Pflegegeldgesetz geltend machen können, und zwar unabhängig davon, in welchem Alter die Erkrankung auftrat.
Begründung:
Das Landespflegegeldgesetz in der aktuellen Fassung vom 31.12.2003 sieht in der Begründung des Anspruches auf Leistungserbringung einen Unterschied im Entstehungsjahr der Behinderung vor. Demnach muss für die Anerkennung eines Anspruches auf Pflegegeld die Taubheit oder die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bereits vor dem siebten Lebensjahr eingetreten sein. Eine erst später eingetretene Erkrankung soll nicht zu einer Anerkennung als „Gehörloser“ im Sinne dieses Gesetzes führen. Dies ist eine erhebliche Ungleichbehandlung. Die Beeinträchtigungen im täglichen Leben sind unabhängig von deren Entstehungszeitpunkt. Den Betroffenen entstehen aufgrund ihrer Behinderung ebenfalls Nachteile, die nur durch Mehraufwendungen ausgeglichen werden können.
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