Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass bei einer Einstellung von Kranken-, Pflege- und Betreuungspersonal (einschl. ehrenamtlich Tätigen, wie z.B. Patientenfürsprecher/-innen), deren Tätigkeit sich auch auf die Arbeit mit Minderjährigen erstrecken kann, ein erweitertes Führungszeugnis gemäß §§ 30a und 31 BZRG einzuholen und alle zwei Jahre zu erneuern ist. Bei bereits tätigen Personen ist dies unverzüglich nachzuholen.
Begründung:
Wie bekanntgewordene Fälle in den vergangenen Monaten zeigen, ist der Schutz von Minderjährigen gegenüber Sexualtätern in Krankenhäusern und Pflegeinrichtungen nicht immer im notwendigen Umfang gegeben. Zwar ermöglichen die §§ 30a und 31 des Bundeszentralregistergesetzes die Einholung des erweiterten Führungszeugnisses, jedoch wird davon bei Weitem nicht in ausreichendem Umfang Gebrauch gemacht bzw. bestehen bei den Bürgerämtern Unklarheiten darüber, welcher Personenkreis unter die gesetzliche Regelung fällt. Hier sollten durch entsprechende Vorgaben der zuständigen Stellen sowohl öffentliche wie auch private Arbeitgeber angehalten werden, die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses vor Beginn der Beschäftigung zu verlangen. Gleich den Berufstätigen sind ehrenamtlich Tätige in diesen Bereichen zu behandeln.
Berlin, den 01.06.2012
Meißner