Einheitliches Verfahren zur Anhörung der Krankenhäuser sicherstellen
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass für die Anhörung von Krankenhäusern gemäß § 30 Landeskrankenhausgesetz und § 40 Psychischkrankengesetz ein landeseinheitliches Verfahren sichergestellt wird.
Berlin, den 23.05.2012 Meißner Begründung:
Das erstmalig nach Inkrafttreten der beiden o. a. Bestimmungen ab 01.10.2011 durchgeführte Verfahren der Wahl der Patientenfürsprecher/innen hinsichtlich des Rechts auf Anhörung der Krankenhäuser hat aufgezeigt, dass erhebliche Unsicherheiten bestehen, wie ein für alle Beteiligten zufriedenstellender Ablauf gestaltet werden müsste. Gleichzeitig ist sicher zu stellen, dass landeseinheitlich verfahren wird. Stellungnahmen von einzelnen Krankenhäusern im Bezirk zeigen deutlich auf, dass auch diese mit der gegenwärtigen Situation unzufrieden sind.
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